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Gebühren

Für die Anwaltsgebühren gilt seit dem 01.07.2004 das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Berechnung der jeweiligen Gebühren in einem konkreten Fällen ist für eine kurze Darstellung zu kompliziert. Daher beschränkt sich die Darstellung im folgenden auf das Grundschema. Ausgangspunkt ist der ”Gegenstandswert”. Dies ist der Betrag, um den es in dem Fall geht. Nach einer Tabelle werden dann für die einzelnen Abschnitte der anwaltlichen Tätigkeit bestimmte Gebührensätze berechnet. Die Tabellenwerte steigen “degressiv”, d.h. ein doppelt hoher Gegenstandswert bringt zwar eine höhere Gebühr, nicht aber die doppelte Gebühr. Der konkrete Satz innerhalb des Rahmens bestimmt sich nach den Kriterien Umfang und Schwierigkeit, Bedeutung der Angelegenheit, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, und ggf. eines besonderen Haftungsrisikos. Häufig kommt es im Ergebnis der einzelnen Kriterien zu einer Gebühr in der Mitte des Rahmens sog. “Mittelgebühr”.

 

AUSSERGERICHTLICH

Beratungsgebühr

Zum 01.07.2006 hat der Gesetzgeber die gesetzlichen Gebühren für Beratung und Gutachten aufgehoben. Von dem Anwalt ist nach § 34 Abs. 1 S. 1 RVG in diesen Fällen eine Gebührenvereinbarung zu treffen.

 

Geschäftsgebühr

  • Betrifft die nach außen gerichtete Tätigkeit, z.B. Schriftverkehr mit der Gegenseite. Der Satz für die Geschäftsgebühr beträgt 0,5 – 2,5 einer vollen Gebühr. Mehr als 1,3 fällt nur an, wenn die Tätigkeit entweder umfangreich oder schwierig war.
  • Die G. wird zur Hälfte (aber höchstens zu 0,75) auf eine etwa später entstehende Prozeßgebühr angerechnet.

 

GERICHTLICH

Verfahrensgebühr

Betrifft das Betreiben des Geschäfts (z.B. Klageeinreichung) einschließlich der Information.

Die Gebühr beträgt 1,3 der vollen Gebühr. Auf die V. wird eine vorangegangene Geschäftsgebühr angerechnet (aber max. zu 0,75).

 

Terminsgebühr

  • Betrifft die Vertretung ein einem Verhandlungs-, Erörterungs-, Beweisaufnahmeterin, Sachverständigentermin, und Besprechungen ohne Gericht, die auf Erledigung gerichtet sind.
  • Die Gebühr beträgt 1,2 der vollen Gebühr.
  • Eine Beweisgebühr gibt es nicht mehr.

 

BESONDERHEITEN Strafrecht/OWi

Bußgeldverfahren (Bußgeld 40 – 5000 EUR):

Der Anwalt erhält eine Grundgebühr (Mittelwert 85,00 EUR), eine Gebühr für die Vertretung im Verwaltungsvrfahren (Mittelwert 135,00 EUR), für die Vertretung im gerichtlichen Verfahren (Mittelwert 135,00 EUR), und für einen Hauptverhandlungstermin 215,00 EUR.

 

Strafrecht
  • Gleiche Gebührenstruktur wie Bußgeldsachen. Die Mittelwerte für das Verfahren vor dem Amtsrichter betragen jedoch: Grundgebühr 165,00, Ermittlungsverfahren: 140,00, Gerichtliches Verfahren: 140,00 und Hauptverhandlungstermin: 230,00 EUR.
  • In umfangreicheren oder schwereren Strafsachen sind Honorarvereinbarungen üblich.
  • Zu den jeweiligen Gebühren fragen Sie uns bitte. Die Frage nach den Kosten ist kostenlos, und vorheriges Fragen erspart manchmal nachherigen Ärger. Damit ”die Brüh´nicht teuerer kommt als der Fisch” (fränkische Redensart).

Den gesamten Gesetzestext und Berechnungsbeispiele finden Sie auf der Seite des Deutschen Anwaltvereins